Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Die Bezeichnung "außerordentliche Kündigung" ist kein Synonym für "fristlose Kündigung". Zweifellos sind alle fristlosen Kündigungen auch außerordentliche, doch es sind nicht alle außerordentlichen Kündigungen auch fristlose. Dies lässt sich sehr gut an einem praxisnahen Beispiel aufzeigen.
 
Eine außerordentliche Kündigung erfolgt beispielsweise bei einer Betriebsstilllegung, von der Arbeitnehmer betroffen sind, die wegen tarifvertraglicher Bestimmungen normalerweise unkündbar sind, obligatorisch. Denen wird unter Gewährung einer Auslauffrist, betriebsbedingt, außerordentlich gekündigt, ohne dass sie etwa einen Pflichtverstoß begangen haben. Folglich erfolgt die Kündigung nicht fristlos, sondern mit einer Frist.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Wie alle anderen Kündigungen, ist eine fristlose nur in Schriftform und mit Unterschrift rechtsgültig. Justament geht es jedoch nicht allgemein um die außerordentliche Kündigung, sondern speziell um die fristlose Kündigung. Völlig gleich ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die fristlose Kündigung veranlassten, es bedarf eines wichtigen Grundes.
 
Was sind das nun für "wichtigen Gründe", welche zu einer fristlosen Kündigung führen können? Das maßgebliche Gesetz besagt dazu, anschaulich formuliert, eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was allerdings konkret als unzumutbar gilt, ist nur durch Arbeitsgerichte festzustellen.
 
In der arbeitsrechtlichen Praxis zeigte sich, dass sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen, die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, oder das Vortäuschen einer Erkrankung als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.
 
Ein wichtiger Grund liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn kein milderes Mittel da ist, um das vertragswidrige Verhalten zu quittieren. Gleichermaßen darf zwischen dem Vorfall und der fristlosen Kündigung nur eine Frist von zwei Wochen liegen.
 
Überraschenderweise muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund stehen, jedoch kann der Gekündigte verlangen, dass ihm dieser schriftlich mitgeteilt wird. Sofern es einen Betriebsrat gibt, ist dieser anzuhören, dessen Zustimmung ist jedoch erforderlich.

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