Der Aufhebungsvertrag
Wann ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?
Ein Aufhebungsvertrag ist eine Weise zur Beendigung eines Vertrags und kann von den Vertragsparteien frei gestaltet werden, mit der Einschränkung des Schriftformerfordernisses. Dieser große Gestaltungsspielraum wird im Arbeitsrecht relativ oft dafür genutzt, Abfindungen sowie Wettbewerbsverbote zuzusichern. Der Hauptanlass von Arbeitgebern, Aufhebungsverträge anzubieten, ist, damit einen wirksamen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers vorzubeugen.
Um ein Arbeitsverhältnis im Einvernehmen aufzulösen, empfehlen sich dafür, je nach Voraussetzungen, ein Aufhebungs- oder ein Auflösungsvertrag an. Wichtigste Voraussetzung ist daher, dass einerseits für den Arbeitgeber und andererseits für den Arbeitnehmer eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Frage kommt. Da Aufhebungsverträge besonders für die Arbeitnehmer mit erheblichen Nachteilen einhergehen, sollten sie diese nicht einfach unterzeichnen.
Vor- und Nachteile eines Aufhebungsvertrages für die beiden Vertragsparteien
Die Arbeitgeber haben einen deutlich größeren Nutzen: Das Arbeitsverhältnis kann ohne wirksamen Kündigungsgrund beendet werden, eine teure Kündigungsschutzklage wird vermieden, die Kündigungsfrist muss nicht eingehalten werden.
Der arbeitnehmerseitige Nutzen fällt dagegen kleiner aus: Diese können mit sehr guten Aussichten eine Abfindungszahlung verlangen, ein überdurchschnittliches qualifiziertes Arbeitszeugnis aushandeln, eventuell einer wirksamen Kündigung zuvorkommen sowie die Kündigungsfrist abkürzen.
Die eventuellen Risiken sind für die Seite der Arbeitgeber überschaubar: Abfindungszahlungen in erheblicher Höhe sind bei den meisten Aufhebungsverträgen vorbestimmt, hinzu kommt manchmal eine zuzügliche Entschädigungsleistung für die Dauer eines vereinbarten Wettbewerbsverbots.
Die Probleme für die Arbeitnehmerseite sind womöglich eklatant: Eventuell ruht für den betreffenden Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld, der bestehende Kündigungsschutz entfällt, das Arbeitsverhältnis endet vor Ablauf der Kündigungsfrist oder der Anspruch auf das Arbeitslosengeld unterliegt, bei ungünstig gestalteten Aufhebungsverträgen, einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen.
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