Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Typischerweise beziehen ohne eigenes Verschulden entlassene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, insofern diese sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben sowie alle dazu erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören, neben anderen, das Erfüllen der Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung während der vergangenen dreißig Monate und der Wille sowie die Befähigung, eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Ganz anders schaut es indessen aus, wenn der Beschäftigte sein Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder die Kündigung selber zu verantworten hat, zum Beispiel wegen arbeitsvertragswidrigem Verhalten. Zwar riskiert er hierdurch nicht jeden Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen anhalten. Zugleich reduziert sich die Anspruchszeit adäquat zur Sperrzeit und bemüht sich, der Empfänger von Arbeitslosengeld nicht gehörig um eine neue Stelle, können noch mehr Sanktionen nachfolgen.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Das Arbeitslosengeld hat den Zweck, Arbeitssuchenden vorübergehend zu helfen, wobei insbesondere unverschuldet in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Kein Arbeitslosengeld erhält, wer selber kündigt, weiß nämlich genau, worauf er sich einlässt und auch verhaltensbedingt Gekündigte können ihr Verhalten nach einer erhaltenen Abmahnung ändern.

Doch auch durch geschicktes Verhalten kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld umgangen werden. Dazu gehört maßgebend, sich pünktlich arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer minimalen Verspätung oft eine Entschuldigung auslangt.

Wann immer eine Entschuldigung nichts bewirkt und eine Sperrzeit verhängt wird, können Betroffene Widerspruch einlegen. Dieser kann bloß schriftlich passieren und in diesem Rahmen können auch erneut die Kündigungsgründe durchleuchtet werden.

Insofern die Sperre dennoch bestehen bleibt, kann aber das Bürgergeld, auch Hartz IV genannt, beansprucht werden, denn dafür gibt es in der Regel keine Sperrzeiten. Grundsätzlich handelt es sich bei diesem lediglich um eine Grundsicherung, welche allein Leistungsberechtigten zusteht.

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