Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung

Wenn jemand beschließt, ein Arbeitsverhältnis zu beenden, nennt man das Kündigung. Eine Kündigung braucht in jedem Fall die Schriftform und muss unterschrieben sein, ansonsten ist sie unwirksam. Beide Vertragsparteien verfügen über die Option zu kündigen, entweder außerordentlich oder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen. 

Mittels einer außerordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die eigentlich vorgesehene Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorliegen. Der triftige Grund ist in fast allen Fällen vertragswidriges Verhalten, wegen dem eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist, beispielsweise Diebstahl, schwere Beleidigung oder nicht gezahlte erhebliche Lohnrückstände. 


Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz

Eine Kündigung durch einen Arbeitnehmer verlangt zwar die Schriftform, aber keiner Begründung. Ohne Frage muss dieser die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist einhalten, oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. Wird hingegen in der Probezeit gekündigt, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. 

Die Anforderungen an eine arbeitgeberseitige Kündigung sind weit höher. Oftmalig fallen Arbeitsverhältnisse unter das Kündigungsschutzgesetz, in diesem wird zwischen personenbedingten, betriebsbedingten und verhaltensbedingten Kündigungen differenziert. Angenommen, dass ein Personal- oder Betriebsrat existiert, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen benötigt der Arbeitgeber auch dessen Zustimmung. 

Verschiedene schutzwürdige Personengruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Dazu zählen Wehrdienstleistende, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Behinderte, Auszubildende, Mitglieder des Betriebsrates, Schwangere sowie langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer. 

Um sich rechtzeitig gegen eine Kündigung zu wehren, bleiben dem betroffenen Arbeitnehmer exakt drei Wochen. Überschreitet er diese Frist jedoch, ist eine Kündigungsschutzklage nur in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich. 

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