Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Neben mehreren weiteren Möglichkeiten zur Beendigung eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und der ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Nach Ansicht der Agentur für Arbeit ist vor allem diese Einvernehmlichkeit das Hauptproblem, weil der Arbeitnehmer dadurch seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, erhält er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld I.

Der Aufhebungsvertrag macht also nur dann Sinn, wenn unmittelbar eine neue Arbeitsstelle angetreten wird und deshalb der Anspruch auf Arbeitslosengeld ohnehin entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes begründet. Das ist nur der Fall, wenn der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist befolgt und der Arbeitgeber davor eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht stellt.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Der Nutzen des Aufhebungsvertrages findet sich ohne Zweifel überwiegend auf der Seite des Arbeitgebers. Er verhindert mit diesem Aufhebungsvertrag, die mit einer betriebsbedingten Kündigung verbundenen rechtlichen Unwägbarkeiten und nicht zuletzt die damit ziemlich sicher auflaufenden Kosten.

So ähnlich liegt die Sache, wenn der Beschäftigte wegen einer Verfehlung, Grund zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine diskrete Lösung. Kann es doch zweifellos im Sinne des Mitarbeiters sein, der Bewertung seiner Verfehlung durch das Arbeitsgericht zu entgehen.

Da jedoch normalerweise der Nutzen eines Aufhebungsvertrages zumeist auf Arbeitgeberseite liegt, hat der Arbeitnehmer anfangs kaum ein Interesse, sich auf diesen einzulassen. Genau deshalb werden Aufhebungsverträge häufig mit einem Abfindungsangebot und der Zusage ein überdurchschnittlich gutes Arbeitszeugnis zuzugestehen verbunden.

Dessen ungeachtet sollten Arbeitnehmer sich grundsätzlich eine Bedenkzeit erbitten und einen Aufhebungsvertrag nicht sofort unterzeichnen. Weil, sowie der Aufhebungsvertrag unterzeichnet ist, gibt es kaum noch eine Möglichkeit diesen anzufechten oder zu widerrufen, deshalb ist es immer ratsam vor einer Unterschrift die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht abzuwarten.

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