Abfindung



Abfindung erzwingen und aushandeln

Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung

Grundsätzlich gibt es zweifellos keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, da das Arbeitsrecht und mit ihm die Arbeitsgerichte auf den Anspruch auf Weiterbeschäftigung abzielen. Den Weiterbeschäftigungsanspruch versucht der Arbeitgeber von dem auf Weiterbeschäftigung klagenden Arbeitnehmer "abzukaufen". Aus Kostengründen geschieht das am besten schon zur Güteverhandlung, noch bevor das Arbeitsgericht ein Urteil gefällt hat.
 
Die Einschätzungen zur Frage, ab welcher Höhe eine Abfindung angemessen ist, reichen weit auseinander. Immer wieder anzutreffen ist der Ansatz, dem Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr einen halben Monatslohn zuzugestehen. De facto gibt ein Beschäftigter seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung mit dieser Faustformel jedoch zu günstig her. Fast immer ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine exakte individuelle Analyse zu ermitteln, wobei der Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung entscheidend ist. 

Die Höhe der Abfindung

Schließlich wird die Höhe der Abfindung nicht durch irgendeine Formel bestimmt, sondern durch das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei ist die Arbeitgeberseite aus vielen Gründen im Vorteil, weshalb die Arbeitnehmer gut daran tun, externe Hilfe zu nutzen.

Anwälte für Arbeitsrecht sind in der Lage, die maximale Höhe der Abfindung ziemlich genau abzuschätzen und verfügen durch ihre Fachkenntnisse und Berufserfahrungen über eine weitaus bessere Position bei den Verhandlungen.

In einigen Fällen kann es aber doch einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung geben. Ein mit dem Fall betrauter Rechtsanwalt zieht diese Möglichkeit zweifellos stets in Betracht Gleichermaßen ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch möglich, wenn beispielsweise alle per Kündigung ausgeschiedenen Mitarbeiter eine Abfindung erhielten.

Immer dann, wenn Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz genießen, lange oder an exponierter Stelle im Unternehmen tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung zu erzielen. Es gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad der Kündigung und je stärker der vorhandene Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – entsprechendes Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.

Hilfe durch den Fachanwalt

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